Griechische und lateinische Philologie
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Thomas Rüfner

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Universität Trier, Rechtswissenschaft

Expertise

Römisches Recht, Neuere Privatrechtsgeschichte, Argumentationstechnik bei Cicero

Projekt im Netzwerk: „Aequissimum erit ignosci ... – Die Entschuldigung von Regelverstößen bei den römischen Juristen“

Die Dialektik von Regel (im Sinne von Rechtsnorm) und Regelbruch ist ein Grundmuster des Sprechens über Recht. In den Schriften der klassischen römischen Juristen, wie sie insbesondere in den justinianischen Digesten überliefert sind, geht es regelmäßig um den Verstoß gegen Rechtsnormen und die Folgen (Sanktionen) eines solchen Verstoßes.

Dabei diskutieren die Juristen nicht primär über die Bestrafung von Verbrechen, denn das Strafrecht spielt in den überlieferten Juristentexten nur eine relativ untergeordnete Rolle. Vielmehr geht es meist um vermögensrechtliche Folgen des Bruchs von Rechtsregeln auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts.

Auffällig ist, dass die Juristen nicht selten einen Regelbruch bejahen, diesen aber ausnahmsweise für entschuldbar halten und deshalb keine Sanktion verhängen wollen.

Charakteristisch sind Wendungen wie (non) ignoscendum est oder ähnliche, mit denen die Juristen zum Ausdruck bringen, ob ein (an sich gegebener Regelverstoß) im Einzelfall ausnahmsweise ohne Konsequenzen bleibt oder ob er sanktioniert werden muss.

So soll der hochklassige Jurist Julian das Verhalten eines Vaters für entschuldbar gehalten haben, der seine Tochter schon vor Erreichen der Geschlechtsreife verheiraten wollte. Da sein Verhalten mit Zuneigung (affectus) zu erklären sei, schulde der Vater dem Bräutigam wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Eheschließung keinen Geldersatz (Dig. 27, 6, 11, 3).

In einem anderen Text geht es darum, ob ein Ehemann seiner geschiedenen Frau eine Geldentschädigung wegen Beleidigung (iniuria) zahlen muss, wenn er zu Unrecht behauptet hat, sie sei schwanger und es müsse ein Pfleger zum Schutz des Ungeborenen bestellt werden.

Nach Ulpian kommt es auf die Motivation des Mannes an: Hat er gehandelt, um seine frühere Frau zu kränken, so schuldet er Genugtuung. War er von einem übersteigerten Kinderwunsch getrieben, so ist sein Verhalten entschuldbar (aequissimum erit ignosci marito, Dig. 25, 4, 1, 8).

Die Beispiele legen nahe, dass die Entschuldigung von Regelverstößen in intimen, familiären Beziehungen in Betracht kam. Die Analyse der Situationen, in denen eine Entschuldigung für möglich gehalten wird, verspricht Aufschlüsse über zugrunde liegende Wertvorstellungen, Geschlechterrollen und familiäre Strukturen.

Im Rahmen des Forschungsvorhabens soll die Entschuldigung von Regelverstößen in den klassischen Rechtstexten systematisch untersucht werden. Dabei müssen Philologie und Rechts(geschichts)wissenschaft Hand in Hand arbeiten.

Zunächst muss das Wortfeld „Entschuldigung“ erschlossen werden: Welche Ausdrücke (außer ignosci) kommen für das Absehen von der Sanktionierung eines Regelverstoßes in Betracht? Wie lässt sich die Entschuldigung des Regelverstoßes von der Rechtfertigung eines nur scheinbar regelwidrigen Verhaltens sprachlich und juristisch abgrenzen?

Sodann ist zu untersuchen, welche Umstände als Gründe für ein ignosci in Betracht kommen und wie die Argumentation für oder gegen eine Entschuldigung des Regelbruchs jeweils sprachlich ausgestaltet ist.

Welche Rolle spielen „rationale“ Argumente einerseits und emotionale Appelle (etwa an das Verständnis für bestimmte seelische Ausnahmezustände) andererseits bei der Begründung von Entschuldigungen? Was wird nicht entschuldigt?